Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand Februar 2024 der:

  • Scheuch Management Holding GmbH, FN 516081v, Weierfing 68, 4971 Aurolzmünster;
  • Scheuch GmbH, FN 187927 p, Weierfing 68, 4971 Aurolzmünster;
  • Scheuch Components GmbH, FN 518827 g, Weierfing 68, 4971 Aurolzmünster;
  • Scheuch Ligno GmbH, FN 427933 p, Mehrnbach 116, 4941 Mehrnbach;
  • sowie der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften (im Folgenden jeweils als “Scheuch” bezeichnet).

1. Geltungsbereich

1.1 Für Scheuchs Lieferungen und Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen Scheuch und Personen, für die diese Geschäftsbeziehung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens gehören (im Folgenden als „Käufer“ bezeichnet). An Änderungen oder Ergänzungen sind wir nur gebunden, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für Montagearbeiten gelten zusätzlich unsere Allgemeinen Bedingungen für Regie- oder Pauschalmontagen in der jeweils neuesten Fassung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur Anwendung, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ein schriftlicher Vertrag ersetzt mündliche Vereinbarungen zwischen Scheuch und dem Käufer.

1.2 Jegliche Bestellungen, insbesondere Bestellungen, die von Vertretern von Scheuch oder mündlich oder per Telefon erhalten werden, werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

2. Angebote und Verträge

2.1 Angebote von Scheuch sind unabhängig von ihrer Form unverbindlich.

2.2 Jegliche Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung bindend. Im Falle, dass in Bezug auf eine Vereinbarung widersprüchliche Regelungen bestehen, gilt der von uns erstellte Vertragstext. Der Käufer ist dazu verpflichtet, von uns erhaltene Bestätigungen zu überprüfen. Soweit der Käufer Bestätigungen nicht binnen acht Tagen nach deren Erhalt widerspricht, gelten diese als angenommen.

2.3 Mündliche Kostenschätzungen haben keine Bindungswirkung. Soweit keine anderweitige Regelung besteht, sind Angebote und Kostenschätzungen kostenpflichtig und ohne Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

3. Daten und Unterlagen

3.1 Die in Prospekten, Angeboten, Maßzeichnungen, Preislisten usw. enthaltenen Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

3.2 Unterlagen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und Dokumentationen bleiben stets das geistige Eigentum von Scheuch. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorlage ist nur mit Scheuchs ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erlaubt.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich rein netto und ohne Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wechselkurse oder andere behördliche Genehmigungen. Im Falle, dass im Zeitpunkt der Lieferungen eine Kostensteigerung eingetreten ist (z. B. aufgrund von öffentlichen Abgaben, Zoll, Fracht, Rohmaterialien, Herstellung oder Lohnkostensteigerungen) hat Scheuch das Recht, die Preise entsprechend anzupassen. Soweit Scheuch und der Käufer bei Vertragsunterzeichnung keine Preisabsprache treffen, werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.

5. Zahlung

5.1 Zahlungen haben entsprechend der in der Bestellbestätigung und/oder dem unterschriebenen Vertrag enthaltenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Soweit darin keine Fälligkeit bestimmt ist, ist die Hälfte des Preises nach Erhalt der Bestellbestätigung und der Rest nach Erklärung der Lieferbereitschaft zu bezahlen.

5.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu bezahlen sowie alle Rechtsverfolgungskosten, die infolge des Verzugs entstehen, zu erstatten.

5.3 Soweit der Käufer den Zahlungsbedingungen nicht entspricht und/oder Scheuch Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, die Scheuch eine geringere als die ursprünglich angenommene Kreditwürdigkeit des Käufers vermuten lassen, werden jegliche offene Forderungen mit Mitteilung gegenüber dem Käufer sofort fällig. In diesem Fall ist Scheuch nach alleinigem Ermessen ebenfalls dazu berechtigt, offene Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen oder den Vertrag zu kündigen. Der Käufer ist verpflichtet, Scheuch jeglichen Verlust und/oder Schäden, die daraus entstehen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Scheuchs Kosten, Mehraufwand, angemessene vertragliche Gewinne und in Zusammenhang mit dem Verkauf vor Kündigung entstandene Aufwendungen von Scheuch zu ersetzen. Das Recht, die gelieferten Waren vorbehaltlich eines Eigentumsvorbehalts zurückzuholen wird davon nicht berührt.

5.4 Abzüge sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung unzulässig.

5.5 Im Falle, dass der Käufer einen Vertrag kündigt, ist er nichtsdestotrotz gemäß § 1168 ABGB dazu verpflichtet, den vereinbarten Preis an Scheuch zu bezahlen. Alternativ ist Scheuch dazu berechtigt, vom Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Bruttoverkaufspreises zu fordern. Scheuch behält sich jedoch das Recht vor, einen höheren Schaden auf entsprechenden Nachweis hin geltend zu machen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben im Eigentum von Scheuch bis alle offenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind, jedenfalls aber bis die die Ware betreffende Forderung bezahlt wurde.

6.2 Soweit Ware von Scheuch verarbeitet oder mit anderen Produkten verbunden (eingebaut oder angeschlossen) wird, die nicht Scheuch gehören, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt automatisch auf das neue Objekt.

6.3 Forderungen gegenüber Dritten, die aufgrund eines Wiederverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehen – unabhängig davon ob im ursprünglichen Zustand, verarbeitet oder verbunden – werden vom Käufer hiermit an uns einschließlich aller damit verbundenen Rechte bis zur Höhe der uns geschuldeten Beträge einschließlich Zinsen und Aufwendungen – unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne Verarbeitung oder Verbindung an einen oder mehrere Käufer verkauft wurden – abgetreten.

6.4 Der Käufer hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist zudem verpflichtet, uns seine Käufer mitzuteilen, uns Einsicht in seine Bücher zu ermöglichen und uns alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Beitreibung erforderlich sind. Er ist dazu verpflichtet, auf Aufforderung die Abtretung seinem Käufer entsprechend anzuzeigen. Wir sind jederzeit dazu berechtigt, die Abtretung der offenen Forderung dem Käufer anzuzeigen.

6.5 Der Käufer ist, soweit er seine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, soweit nicht anders erklärt wird, dazu berechtigt, die an uns abgetretenen offenen Forderungen beizutreiben; er ist jedoch nicht berechtigt, diese Forderungen als Ergebnis der Abtretung in seinen Besitz zu nehmen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, das Geld, das er von seinem Käufer als Zahlung für die von uns gelieferten Waren erhält, dazu zu verwenden, die offene Forderung gegenüber uns zu begleichen.

6.6 Der Käufer ist dazu verpflichtet, uns ohne schuldhaftes Zögern über jegliche Pfändung oder anderen Nachteil durch Dritte zu Lasten unseres Vorbehaltseigentums zu informieren.

6.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung von Ansprüchen aufgrund eines zwingenden ausländischen Rechts unwirksam oder undurchsetzbar ist, gilt das einem Eigentumsvorbehalt oder einer Abtretung entsprechende Sicherungsmittel als vereinbart.

7. Lieferfrist

7.1 Soweit nicht anderweitig erklärt, beginnt die Lieferfrist am Tag der Bestellbestätigung. Scheuch ist an Lieferfristen nur gebunden, soweit diese schriftlich vereinbart werden. Lieferzeiten sind Schätzungen und nicht als verbindlich anzusehen.

7.2 Soweit der Käufer dazu verpflichtet ist, uns Pläne, Vorgaben, Genehmigungen, Freigaben, Ermächtigungen, usw. zur Verfügung zu stellen, oder, soweit der Käufer Sicherheitsleistungen (z. B. Anzahlungen) zu leisten hat, beginnt die Lieferfrist erst, nachdem diese Verpflichtungen vom Käufer vollständig erfüllt wurden.

7.3 Soweit wir für einen Lieferverzug verantwortlich sind, kann der Käufer von uns Leistung verlangen, oder uns unter Androhung der Kündigung eine angemessene Frist zur Nachbesserung unserer gesamten Leistung setzen. Soweit die Nachfrist aufgrund unseres Verschuldens nicht eingehalten wird, kann der Verkäufer vom Vertrag durch schriftliche Erklärung in Bezug auf alle Teile zurücktreten, die nicht geliefert wurden oder die nicht als lieferbereit angezeigt wurden, sowie in Bezug auf alle Teile, die geliefert wurden oder deren Lieferbereitschaft angezeigt wurde, die vom ersatzweisen beauftragten Lieferanten aber nicht verwendet werden können. Wir sind nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden verantwortlich. Wir haben einen Anspruch auf die vereinbarte Zahlung der von der Kündigung nicht betroffenen Lieferungen.

7.4 Soweit der Käufer in Annahmeverzug gerät, können wir entweder die Annahme verlangen oder vom Vertrag nach Setzung einer 14-tägigen Frist zurücktreten. In beiden Fällen können wir die vollständige Zahlung verlangen.

7.5 Der Käufer ist zur Verweigerung der Annahme von Teillieferungen nicht berechtigt; er ist ebenso nicht dazu berechtigt, Liefertermine oder -fristen wiederholt zu verzögern. Soweit der Käufer erklärt, dass er eine Lieferung oder Teile davon zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt annehmen möchte, geht das Risiko an der Ware automatisch auf den Käufer über. Der Käufer ist dazu verpflichtet, seine Zahlungsverpflichtung gemäß dem ursprünglichen Vertrag zu erfüllen. In jedem Fall hat der Käufer jegliche zusätzlichen Kosten, einschließlich Lagerkosten zu tragen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Scheuch ist nicht zu einer Lieferung verpflichtet, sofern der Käufer mit der Bezahlung anderer Lieferungen im Verzug ist.

8. Versand und Gefahrübergang

8.1 Unsere Leistungspflicht beinhaltet keine Verpackung. Soweit ausnahmsweise die Verpackung von uns vorzunehmen ist, erfolgt dies auf handelsüblichem Wege, um die Güter vor Schäden bei einem Transport zum Lieferort bei normalen Transportbedingungen zu schützen. Verpackungsmaterial wird nur bei entsprechender vorheriger Vereinbarung zurückgenommen.

8.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Waren gemäß „FCA Aurolzmünster, Österreich (Incoterms 2020)“ verkauft.

8.3 Soweit der Käufer eine spezielle Form der Lieferung oder ein spezielles Transportmittel verlangt, stellen wir dies gesondert in Rechnung. Der Abladeort muss für Transportfahrzeuge sicher und ohne Hindernisse zugänglich sein. Der Käufer hat jegliche zusätzlichen Kosten und Schäden, einschließlich Ansprüche Dritter, zu ersetzen, die aus einem Verstoß gegen die Verpflichtung, das Betriebsgelände für Personen und Fahrzeuge zu sichern, herrühren. Die Be- und Entladung des Transportmittels ist eine vertragliche Nebenpflicht des Käufers.

8.4 Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die Scheuch nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden kann, erfolgt der Gefahrenübergang automatisch 3 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Ist der Käufer für die Abholung der Ware verantwortlich, geht die Gefahr automatisch spätestens 14 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend am Tag der Annahme oder am Tag der Inbetriebnahme der Ware durch den Käufer, je nachdem was zuerst eintritt. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch auf jeden Fall spätestens 18 Monate nach Lieferung/Versandbereitschaft. Soweit ein Mangel binnen der ersten sechs Monate auftritt, gilt die Vermutung, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag, nicht. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht erneut und verlängert sich auch nicht im Falle einer Reparatur oder Ersatzlieferung. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung, der Zeitpunkt der Entdeckung eines Mangels und die fristgemäße Mängelrüge ist vom Käufer zu beweisen. Der besondere Rückgriff gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Nichts im Vertrag zwischen den Vertragsparteien wird als Garantie im rechtlichen Sinne verstanden oder impliziert. Sollten dennoch Garantien explizit zwischen den Parteien vereinbart werden, gelten die Bestimmungen dieses Artikels 9., wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich Fristen, Ausschlüsse, etc. auch für allfällige Garantien.

9.2 Scheuch ist nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserung, Austausch der Sache oder Minderung des Entgelts zu erfüllen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Kündigung des Vertrags aufgrund eines Gewährleistungsanspruchs. Der Käufer hat angemessene Mitwirkungsleistungen für Nachbesserungsarbeiten kostenfrei zu erbringen. Soweit der Käufer Zahlungspflichten nicht nachkommt oder auf unsere Aufforderung hin Muster des Materials, das die Grundlage seiner Beanstandungen bildet, nicht ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung stellt, sind jegliche Ansprüche des Bestellers nichtig.

9.3 Jegliche Arbeitsmittel des Käufers müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Nachweis von Abnahme- und Untersuchungspflichten muss jederzeit für eine Nachprüfung vorliegen.

9.4 Der Käufer ist dazu verpflichtet, unsere Lieferung nach Anlieferung ohne schuldhaftes Zögern genau zu untersuchen, soweit notwendig mithilfe von Experten. Jegliche Mängel müssen Scheuch vom Käufer binnen 7 Tagen nach Anlieferung zusammen mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels gemeldet werden. Mängel, die bei diesen Untersuchungen nicht entdeckt werden können, sind ohne schuldhaftes Zögern nach ihrem Auftreten zu melden, während die Nutzung unverzüglich einzustellen ist. Andernfalls verfallen jegliche Ansprüche.

9.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen soweit die Betriebsbedingungen, Installations- oder Aufstellungsanleitungen oder jegliche andere von uns vorgesehene Richtlinie nicht erfüllt wird, oder soweit der Mangel auf nachlässige Wartung, Reparatur, mangelhaft oder ohne unsere Zustimmung ausgeführte Änderungen/Manipulationen, normalen Verschleiß, mangelhafte Funktion von nicht von uns gelieferten Komponenten, eine nicht genehmigte Inbetriebnahme, fehlerhafte Vorgaben oder andere Spezifikationen des Käufers zurückzuführen ist. Nur ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften, sind als zugesichert anzusehen. An öffentliche Aussagen zu einer Ware oder Eigenschaften von uns zur Verfügung gestellten Mustern oder Proben sind wir nur gebunden, soweit diese ausdrücklich in einem Angebot oder einer Bestellbestätigung gewährleistet werden. An Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den europäischen Wirtschaftsraum oder einer Person, die sich sonst als Hersteller ausgibt, sind wir nicht gebunden. Jegliche Haftung für Aufstellungsanleitungen ist ausgeschlossen.

9.6 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen den Käufer nicht zur Behauptung der Nichterfüllung oder insbesondere zum Einbehalt einer Zahlung. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich nicht, wird nicht gehemmt oder unterbrochen während ein Gewährleistungsanspruch anhängig ist, und die Beseitigung eines Mangels führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Jegliche Rückgriffsrechte innerhalb der Vertragskette sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9.7 Für Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit ist Scheuch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche gegenüber Scheuch ausgeschlossen soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt; letztere sind auf den Auftragswert beschränkt. Soweit gesetzlich zulässig, sind wir nicht haftbar für entgangenen Gewinn, Vertragseinbußen, Produktionseinbußen, Finanzierungskosten oder jegliche anderen indirekten Schäden oder Folgeschäden.

9.8 Pläne, Werkszertifikate, statische Analysen, Teilelisten, Leistungsverzeichnisse, usw. sind vom Käufer ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt gründlich zu überprüfen. Soweit binnen acht Tagen nach Erhalt derartiger Dokumente kein Widerspruch erfolgt, gelten diese als genehmigt.

9.9 Der Käufer erklärt, dass dieser Vertrag einschließlich aller Bestellbestätigungen und/oder vom Käufer unterzeichnete Verträge ohne jeglichen Vorbehalt abgeschlossen wurde und verzichtet auf alle vorvertraglichen Ansprüche gegenüber Scheuch, soweit Scheuch dem Käufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zugefügt hat. Soweit Waren von Scheuch nach vom Käufer erhaltenen Designvorgaben, Zeichnungen oder Muster produziert werden, beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass diesen Vorgaben entsprochen wurde, jedoch nicht, dass diese Vorgaben richtig sind.

9.10 Schadenersatzansprüche ohne ein vorheriges Nachbesserungsverlangen sind ausgeschlossen.

9.11 Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aufgrund von Leistungen, die unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen auf Aufforderung des Käufers im Rahmen der Vertragsdurchführung erbringen, die aber nicht Bestandteil unserer Leistung sind, sind insgesamt ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter gelten in diesem Fall als vorübergehend vom Käufer angestellt.

9.12 Wir behandeln vom Käufer zur Verfügung gestellte Teile sorgfältig, übernehmen jedoch keine Haftung für Mängel, Schäden oder Korrosion.

9.13 Jeglicher Schadenersatzanspruch erlischt binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers vom Schaden und der verursachenden Partei, jedoch spätestens 1 Jahr nach Lieferung.

10. Produkthaftung

Der Käufer erklärt, dass er jegliche Information und Warnung bezüglich der von der Ware ausgehenden Gefahren kennt und dass Scheuch den Käufer ausreichend von der Beschaffenheit dieser Waren gewarnt hat. Der Käufer ist dazu verpflichtet, andere Parteien über die mit den Waren verbundene Gefahren aufzuklären und hat Wiederverkäufer dazu zu verpflichten, dass sie ihrerseits innerhalb der Vertragskette die Warnungen weitergeben. Im Falle, dass der Käufer derartige Warnungen oder Verpflichtungen zur Warnung unterlässt, ist er verpflichtet Scheuch für Verluste oder Handlungen aufgrund von jeglichen gesetzlichen Bestimmungen schadlos zu halten. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jegliches Rückgriffsrecht gegen uns, soweit gegen den Käufer ein Anspruch aufgrund eines Mangels unseres Produkts oder der von uns gelieferten Ware geltend gemacht wird. Soweit der Mangel von mehreren Parteien verursacht wird, verpflichtet sich der Käufer, zunächst die anderen verantwortlichen Parteien in Anspruch zu nehmen. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sind ausgeschlossen, sofern diese als Folge des Fehlers an der Sache selbst entstehen. Der Käufer verpflichtet sich ebenso, einen entsprechenden Ausschluss im Hinblick auf sonstige Schäden mit seinen Vertragspartnern zu vereinbaren. Der Käufer verpflichtet sich zum Abschluss einer Versicherung, die in Art und Umfang im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, so dass Schäden aufgrund eines Produktmangels dadurch abgedeckt sind. Der Käufer verpflichtet sich, diese Versicherung primär in Anspruch zu nehmen, bevor er einen Rückgriff uns gegenüber geltend macht.

11. Höhere Gewalt

Jegliche vereinbarten Lieferzeiten oder Fristen gelten vorbehaltlich des Eintritts höherer Gewalt. Dies schließt beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Feuer, Naturereignisse, Transportunterbrechungen, Mangel an Rohmaterial und Energie, Lieferverzögerungen von Zulieferern und andere unvorhergesehene Unterbrechungen der Tätigkeit von Scheuch oder ihrer Zulieferer ein. Eine Lieferverzögerung durch einen vorgenannten Umstand befreit Scheuch von der Einhaltung von Lieferzeiten oder -fristen. Sie berechtigt jedoch den Käufer nicht dazu, den Vertrag zu kündigen oder die Annahme der Lieferung zu verweigern. In all diesen Fällen steht dem Käufer kein Anspruch gegenüber Scheuch zu.

12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer ist zu einer Aufrechnung nicht berechtigt.

13. Unwirksamkeit, zusätzliche Standards

13.1 Soweit die Durchsetzung oder Geltung einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich verboten ist, oder, soweit eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar ist, berührt dieses Verbot, diese Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

13.2 Zusätzlich gelten die einschlägigen technischen und handelsüblichen EU Standards, oder, soweit keine bestehen, die einschlägigen österreichischen oder DIN- Standards.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14.2 Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen am Ort unseres Werkes oder Lagers oder an den Stellen, von der aus wir die Ware Versenden. Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers ist Aurolzmünster in Österreich. Gerichtsstand ist, soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, Ried im Innkreis. Wir sind jedoch ebenfalls dazu berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

14.3 Scheuch hat das außerordentliche Recht seine vertraglichen Verpflichtungen ohne weitere Haftung zu kündigen, wenn dieser Vertrag oder Teile davon aufgrund von Änderungen des österreichischen oder europäischen Rechts mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar werden oder wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen von den österreichischen Behörden nicht erteilt werden. Scheuch hat den Käufer schriftlich unter Angabe der Sachlage von der Unmöglichkeit zu verständigen.
Im Falle einer solchen Kündigung hat der Käufer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung den unbezahlten Restbetrag für den tatsächlich ausgeführten Arbeitsumfang und alle notwendigen direkten Kosten, die Scheuch aufgrund der Stornierung entstanden sind, sofern diese von Scheuch ordnungsgemäß dokumentiert wurden, zu zahlen. Sollte Scheuch die Lieferung der Waren aus den oben genannten Gründen unmöglich werden, ist der Käufer verpflichtet die Ware binnen 1 Monat nach Zahlung bei Scheuch abzuholen. Sollte der Käufer diese Frist nicht einhalten, ist Scheuch berechtigt die Waren zu verwerten.

14.4 Der Käufer erkennt die Scheuch Leitlinien zu Compliance und sozialer Verantwortung ausdrücklich an und wird sich daranhalten. (www.scheuch.com).

14.5 Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet entsprechend der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen statt. Die entsprechende Datenschutzbestimmung ist jederzeit unter www.scheuch.com verfügbar.

14.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Versionen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geht die deutsche Version vor.