Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEKB)

gültig für alle Scheuch Gesellschaften

1. Geltungsbereich

Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Anfragen und Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Vorbehalt der Geltung nachfolgender Einkaufsbedingungen. Im Fall der Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten treten etwaige in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltene aber mit unseren Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehende Lieferbedingungen außer Geltung. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten spätere Aufträge, ungeachtet eines besonderen Hinweises, als zu unseren Bedingungen erteilt.

2. Angebot, Bestellung und Annahme der Bestellung

a) Angebote des Lieferanten sind für uns stets kostenlos.

b) Für unsere Einkäufe gelten unsere Bestellungen. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sieschriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgen und rechtsverbindlich unterzeichnet sind. Mündliche oder fernmündliche Aufträge dürfen nur mit Angabe unserer Bestellnummer entgegengenommen werden und sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigen.

c) Die Annahme der Bestellung ist uns innerhalb einer für den Bestellumfang angemessenen Frist, spätestens jedoch bei allen Bestellungen egal welchen Umfangs, innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung durch Unterschrift auf der Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung oder kein schriftlicher Widerspruch, so betrachten wir die Bestellung als vom Lieferanten vollinhaltlich übereinstimmend und verbindlich angenommen.

d) Abweichungen von unserer Bestellung werden nur dann wirksam, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung.

3. Bestell- und Fertigungsunterlagen

a) Im Zusammenhang mit unserer Bestellung übergebene Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und sonstige Unterlagen sind stets auf ihre Übereinstimmung mit der Bestellung und auf ihre Richtigkeit hinzu überprüfen.

b) Im Fall der Verletzung der in 3. a) statuierten Pflicht durch den Lieferanten hat dieser seine bereits eingetretenen Schäden, Kosten und alle sich dadurch ergebenden Aufwendungen selbst zu tragen.

4. Geheimhaltung und Schutzrechte

a) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, welche ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt werden, streng geheim und vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieser zu verwenden. Sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung übergebenen Unterlagen sind und bleiben unser alleiniges geistiges Eigentum und dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Sofern unsere schriftliche Genehmigung zur Einschaltung eines Subunternehmers vorliegt, ist die Geheimhaltungsvereinbarung auf den Subunternehmer zu überbinden.

b) Unter die Geheimhaltungsverpflichtung fallen sämtliche übermittelte Zeichnungen, Spezifikationen, Abbildungen, Berechnungen, technische Daten, Bezugsmengen, Preise, Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, Informationen über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners, Muster und alle sonstigen im Zusammenhang mit der Bestellung übergebenen Unterlagen.

c) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für den Lieferanten nicht hinsichtlich jener Informationen, welche bereits öffentlich bekannt sind, ihnen zum Zeitpunkt der Überlassung bereits rechtmäßiger Weisebekannt waren, dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen wurde oder aufgrund einer bescheidmäßigen Aufforderung einer öffentlichen Behörde offen zu legen sind.

d) Durch Unterbreiten eines Angebots stimmt der Lieferant zu, dass technische Angebotsunterlagen etc. zur technischen Prüfung an Dritte mit der Absicherung für Geheimhaltung und gegen Übertragbarkeit, ohne irgendwelche Ansprüche an uns, zur Verfügung gestellt werden dürfen.

e) Ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung der von uns im Zusammenhang mit der Bestellung übermittelten Unterlagen, ist der Lieferant verpflichtet die Originaldokumente sowie eventuell angefertigte Vervielfältigungen nach Durchführung des Auftrages unwiderruflich zu löschen. Sollte dies nach der Natur des Auftrages nicht möglich sein, so ist der Lieferant verpflichtet alle Unterlagen sicher zu verwahren und gegen den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oderunabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 5 Jahre nach Angebotseinholung aufrecht.

f) Der Lieferant haftet für alle Schäden, welche aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.

5. Lieferfristen

a) Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind als verbindlich und fix anzusehen. Der Lieferant ist seiner Verpflichtung zur Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. zum vereinbarten Liefertermin nur dann nachgekommen, wenn die Ware oder die Leistung innerhalb dieser bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt am Erfüllungsort (gemäß Punkt 6. a) eingegangen ist oder erbracht wurde.

b) Bei Eintreten oder Erkennen von Umständen, welche dazu geeignet sind, dass die vereinbarten Lieferfristen oder -termine nicht eingehalten werden können, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.

c) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, vom Vertrag ohne Verpflichtung einer Nachfristsetzung zurückzutreten oder weiterhin auf Lieferung zu bestehen. Alle uns darüber hinaus aufgrund des Gesetzes zustehenden Rechte bleiben dadurch unberührt.

d) Bei Rücktritt aufgrund Lieferverzugs durch den Lieferanten, sind wir berechtigt, eine Ersatzvornahme bzw. Ersatzbestellung durchzuführen. Der Lieferant hat für die Mehrkosten und den Schaden, welche aus der Verzögerung resultieren, aufzukommen.

e) Bei Leistungen, die vom Vertragspartner in Verbindung mit Rahmenverträgen erbracht werden, sind wir berechtigt, bei Überschreiten der Lieferfristen bzw. Liefertermine für eine Teilleistung, die Annahme der Ware zu verweigern bzw. die angelieferte Ware unverzüglich zurückzusenden, ohne dass wir verpflichtet wären, eine Nachfrist zu setzen. Im Falle des Verzugs einer Teillieferung des Rahmenvertrags sind wir zum Rücktritt vom gesamten Rahmenvertrag berechtigt.
Wir haben aber auch das Recht, die verspätet gelieferte Ware zu übernehmen.

f) Im Fall des Lieferverzugs ist der Lieferant zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 1 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch maximal 10 % des Nettobestellwertes verpflichtet. Die Geltendmachung der Konventionalstrafe erfolgt ungeachtet eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches.

6. Höhere Gewalt

a) Krieg, Unruhen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, welche den Vertragsparteien die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten.

b) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

c) Sofern diese Ereignisse über einen Zeitraum von über einem Monat andauern, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

7. Lieferung

a) Erfüllungsort für Lieferungen ist die unseren Bestellungen zu entnehmende Lieferadresse.

b) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gilt als Lieferkondition DDP (Delivered Duty Paid/Geliefert Verzollt, gemäß Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) A-4971 Aurolzmünster, Weierfing 68.

c) Wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass wir die Frachtkosten tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen. Wurde von uns keine Beförderungsart vorgeschrieben, so hat der Lieferant die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart auszuwählen.

d) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung uns bei Warenlieferungen, welche besondere Entladekapazitäten (insbesondere Komplett-LKW-Lieferungen und Schwerguttransporte) erfordern, 3 Tage vor Lieferung zu benachrichtigen.

e) Die Gefahr des Untergangs der Ware beim Transport trägt grundsätzlich der Lieferant, außer es ist in der Bestellung anders vereinbart.

f) Allen Warensendungen sind beizuschließen: Frachtbrief, Lieferschein. Bei zollanhängigen Waren aus dem EU Ausland zusätzlich: Rechnung dreifach, gegebenenfalls Ursprungserklärung in der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung. Auf sämtlichen Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzuführen. Kosten, die uns aufgrund fehlender oder falsch ausgestellter Versand- und Zollpapiere entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

g) Eine Lieferverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn die Leistung zur Gänze erbracht ist, auch bei teilbarer Leistung, sowie wenn sämtliche verlangten oder erforderlichen Dokumente, Pläne, etc. uns übergeben wurden. Der Lieferant, egal ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- und Quantitätskontrolle zu unterziehen, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen. Er kann sich auf die durch uns unterlassene Rüge nicht berufen. Der Lieferant ist verpflichtet, Werkszeugnisse, Protokolle über Qualitätskontrollen, Ursprungszeugnisse oder andere von uns angeforderte Qualitätsnachweise auf unser Verlangen, spätestens jedoch mit Rechnungslegung an uns zu übersenden. Wir sind berechtigt, den Fortschritt der Fertigung der Maschinen und Ausrüstungen in den Werkstätten des Lieferanten und seiner Subunternehmer nach Vorabstimmung zu überprüfen.

h) Eine Empfangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Lieferung, nicht jedoch die ordnungsgemäße Vertragserfüllung seitens des Lieferanten.

i) Teillieferungen sind nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung zulässig.

8. Bereitstellung von Ersatzteilen

Der Lieferant verpflichtet sich zur Bereitstellung von Ersatzteilen der an uns gelieferten Waren, Produkte, etc. für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Lieferung.

9. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.

10. Preis und Verpackung

a) Sofern nicht anders vereinbart, stellen die in der Bestellung angegebenen Preise Festpreise dar. Der Kostenübergang bestimmt sich anhand der vereinbarten Incoterms. Preise verstehen sich als Nettopreise exkl. Mehrwertsteuer.

b) Der Lieferant hat in jedem Fall die Verpackung so zu wählen, dass die Ware vor Beschädigungen, Verlust und Diebstahl während des Transportes geschützt ist. Er hat eine handelsübliche, fehlerfreie und zweckmäßige Verpackung auszuwählen.

c) Bei Rücksendungen von Verpackungsmaterial ist der berechnete Wert in voller Höhe gutzuschreiben. Die Rücksendung erfolgt unfrei. Entsorgungsbeiträge für die Verpackung und etwaige andere Gebühren, Kosten und Abgaben gehen mangels anderer Vereinbarung zu Lasten des Lieferanten.

11. Übernahme und Abnahme

a) Unsere Verpflichtung zur Überprüfung der Ware und zur Mängelrüge beginnt in jedem Fall erst mit der tatsächlichen Verwendung der Ware. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ware bereits zuvor in unser Eigentum übergegangen ist oder, einem Dritten (insbesondere einem Frachtführer, Spediteur) übergeben worden ist.

b) Die Prüfung der Ware bezieht sich ausschließlich auf:

1. Übereinstimmung der bestellten Warengattung mit der tatsächlich gelieferten

2. äußerlich erkennbare Transportschäden

c) Die Abnahme der Lieferung kann nur durch unsere schriftliche Bestätigung erfolgen.

d) Bei Teillieferungen gilt Folgendes:

1. Ist die Lieferung für uns teilbar, dann erfolgt die Übernahme gesondert bei jeder einzelnen Teillieferung.

2. Ist die Lieferung für uns unteilbar, dann gilt als Tag der Übernahme der Tag der Anlieferung der letzten Teillieferung, bei Waren, welche von uns eingebaut werden, der Tag der Abnahme durch unseren Auftraggeber.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft stellt einen Mangel dar. Als zugesicherte Eigenschaft gilt insbesondere, dass der Lieferant uns bei Lieferung von Anlagen, Maschinen, Geräten, bzw. deren Teilen ausreichende Information über Einschaltung und Betrieb, insbesondere Lieferung einer entsprechenden schriftlichen Dokumentation und Kennzeichnung der Teile hinsichtlich ihrer Verwendung, zulässiger elektrischer Anschlusswerte, Temperatur und Druckbelastung mitübergibt.

b) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 24 Monate ab Inbetriebnahme bzw. Abnahme beim Endkunden, längstens jedoch 48 Monate ab Lieferung an uns. Für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 60 Monate.
Diese Frist gilt auch bei Verwendung im Mehrschichtbetrieb.

c) Während der gesamten Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.

d) Werden Mängel festgestellt, sind wir berechtigt die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.

e) Bei Gattungssachen berechtigen bereits bei Stichproben erkennbare Mängel zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus der ganzen Lieferung.

f) Der Austausch der Ware hat auch dann zur Gänze für uns unentgeltlich zu erfolgen, wenn die Ware von uns bereits an Dritte weitergeliefert und dort eingebaut wurde. Der Lieferant ist uns zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten verpflichtet.

g) Wir sind berechtigt zu bestimmen, ob der Lieferant seine Gewährleistungsverpflichtung am Erfüllungsort oder am Ort der Verwendung der Waren, Produkte, etc. zu erbringen hat.

h) Wenn wir Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden begehren, so hat der Lieferant dies unverzüglich zu bewerkstelligen, wobei in Situationen, die keinen Aufschub zulassen (insbesondere bei Montageunterbrechung und Anlagenstillstand), sofortige Beseitigung der Mängel (24 Stunden) gefordert werden kann und sonst die kürzeste Frist, maximal 5 Werktage, als Verbesserungsfrist zu gewähren ist. Bei Verbesserungsverzug oder -verweigerung oder in Situationen, welche keinen Aufschub zulassen, können wir selbst Verbesserungen auf Kosten des Lieferanten vornehmen oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten durchführen lassen.

i) Für verbesserte oder ausgetauschte Waren, bzw. deren Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum einer erfolgreichen Instandsetzung bzw. eines gelungenen Austausches neu zu laufen.

j) Sämtliche weiteren Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten werden durch diese Bestimmungen nicht aufgehoben.

k) Der Lieferant verpflichtet sich zum Schadenersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden. Unabhängig von seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht hat uns der Lieferant Schadenersatz in der Höhe des uns tatsächlich entstandenen Schadens, auch des entgangenen Gewinns zu leisten. Zu unserem Schaden gehören auch sämtliche Kosten, die wir gerichtlich oder außergerichtlich zur Schadensfeststellung (z. B. Einholung von Gutachten), Schadensabwehr und Schadensgeltendmachung aufwenden.
Ein Ausschluss unserer Schadenersatzansprüche durch den Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit ist unzulässig und unwirksam.

l) Wenn seitens eines Dritten, etwa unseres Auftraggebers, Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung gestellt werden, so verpflichtet sich der Lieferant uns bezüglich des gesamten Schadens schad- und klaglos zu halten.

m) Die Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht des Lieferanten wird durch Be- und Verarbeitung, sowie Weiterveräußerung der Ware durch uns nicht geschmälert.

13. Selbstunterrichtung

Der Lieferant hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Arbeiten unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat sich alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle zu besorgen. Fehler, die sich als Folge der Verletzung dieser Pflichten darstellen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

14. Produkthaftung

a) BGBl.99/1998 in der derzeit geltenden Fassung ist in vollem Umfang maßgebend.

b) Der Lieferant verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger zur Produktbeobachtung. Er hat uns sofort zu informieren, wenn sich nach Übergabe bzw. Inbetriebnahme gefährliche Eigenschaften des Produktes herausstellen sollten.

c) Für den Fall unserer Inanspruchnahme durch einen Dritten (z. B. unseren Auftraggeber) verpflichtet sich der Lieferant, uns schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant hat für etwaige Schadenersatzverpflichtungen ausreichende Deckungsvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung oder auf andere geeignete Weise zu treffen.

15. Zahlungsbedingungen und Zedierung

a) Sofern nicht anders vereinbart, leisten wir Zahlungen nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware und korrekter, vereinbarter Rechnungslegung innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto, 60 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tage netto.

b) Ein Anspruch auf Bezahlung einer Teillieferung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

c) Zeitverzögerungen, welche durch unrichtige, unvollständige Rechnungen verursacht werden, lösen nicht den Beginn des Laufs der Zahlungs- und Skontofrist aus.

d) Die Kosten des Geldtransfers unserer Hausbank tragen wir, alle weiteren Kosten trägt der Lieferant. Sollte in unserer Bestellung nichts Gegenteiliges festgehalten werden, trägt der Lieferant auch die Kosten der Ausstellung und ggf. Verlängerung einer Bankgarantie.

e) Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Lieferanten, unseren direkten Vertragspartner.

f) Unsere Zahlung gilt als rechtzeitig getätigt:

1. mit am Tag der Fälligkeit getätigtem Überweisungsauftrag.

2. bei Hingabe von Scheck und Wechsel mit dem Absendetag des Papiers.

g) Die Zedierung von Ansprüchen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

16. Subunternehmer, Aufrechnung und Vorleistungspflicht

a) Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

b) Bestehen Gegenforderungen unsererseits, sind wir berechtigt, Zahlungen im entsprechenden Ausmaß zurückzubehalten oder aufzurechnen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen unsererseits gegen eigene Forderungen, aus welchem Titel und in welchem Zusammenhang auch immer, aufzurechnen.

c) Der Lieferant ist in jedem Falle vorleistungspflichtig. Dem Lieferanten steht die Unsicherheitseinrede oder ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware nicht zu.

17. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

a) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

b) Der Lieferant hält uns betreffend aller Ansprüche Dritter wegen geltend gemachter Patent- und Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos.

18. Verwahrung, Eigentum

a) Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

b) An Gegenständen, welche unter Verwendung unseres beigestellten Materials hergestellt werden, entsteht im Verhältnis zum beigestellten Material Miteigentum.

c) Die Pflicht zur Verwahrung der neu hergestellten Gegenstände trifft den Lieferanten. Der vereinbarte Kaufpreis beinhaltet bereits die Kosten der Verwahrung der neu hergestellten Gegenstände.

19. Qualitätssicherung und Compliance

a) Der Lieferant verpflichtet sich ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben und uns regelmäßig Einblick in die Qualitätsaufzeichnungen zu geben und diese auf Nachfrage vorzulegen. Hierbei liegt der Fokus unsererseits vor allem auf der Dokumentation und Analyse von Fehlern und dessen Ursachen, sowie auf der Definition von vorbeugenden Verbesserungsmaßnahmen.

b) Betreibt der Lieferant kein Qualitätssicherungssystem, ist er verpflichtet uns dies selbstständig vor Vertragsunterzeichnung bekannt zu geben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Mindestanforderungen für die werksinterne Qualitätssicherung des Lieferanten vorzugeben.

c) Der Lieferant erkennt den auf unserer Homepage (www.scheuch.com) bereitgestellten Compliance Leitfaden (FairPlay) ausdrücklich an. Er verpflichtet sich seine Produkte und Dienstleistungen unter Einhaltung der darin verfassten „business ethics“ (definierte Standards zum Geschäftsgebaren) zu erbringen. Es wird uns ausdrücklich gestattet, z.B. im Rahmen von Lieferantenaudits, auch die Einhaltung der FairPlay-Richtlinien zu überprüfen.

20. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten findet entsprechend der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen statt. Die entsprechende Datenschutzbestimmung ist jederzeit unter www.scheuch.com verfügbar.

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in A-4910 Ried im Innkreis vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Den Parteien steht es frei, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes zu vereinbaren.

c) Es gilt österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendung des bzw. der

1. UN-Kaufrechts

2. Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG).

3. internationalen, EU-, Rück- und Weiterverweisungsnormen (insbesondere Verordnung Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 ROM I Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

22. Wirksamkeit

a) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

b) Sofern auch eine nicht deutschsprachige Version der vorstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen vorliegt, ist für die Auslegung im Zweifel die deutschsprachige Version maßgeblich.

Fassungen der Einkaufsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Information für den Lieferanten dar.